Professor Anton Moser

Forstrecht – Forstbetrieb – Umweltrecht – Jagd - Schießtechnik
Analysen – Beratung – Gutachten – Projekte - Ausbildung


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Professor Anton Moser
Tulpenstrasse 19, 94377 Steinach
Tel.: 09428-947923 oder -7164, 0171/7858701, Fax: 09428-7171
Email: prof.anton.moser@t-online.de


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Profil

Profil
Profitieren Sie von der jahrzehntelangen Erfahrung aus einem spezialisierten Berufsleben.

Von 1969 bis 1976 wissenschaftlicher Assistent am Institut für Forstpolitik und forstliche Betriebswirtschaftslehre der forstwissenschaftlichen Fakultät der Universität München.
Von 1976 bis 2006 Professor für den Lehrbereich Forstrecht und Forstpolitik an der Fakultät Wald und Forstwirtschaft der Fachhochschule Weihenstephan.

Zusätzlich tätig in den Fachgebieten Betriebswirtschaft, Jagd, Waffenkunde, Waldbau, Mitarbeiterführung.

Forstrecht, Umweltrecht, Naturschutzrecht
Forstrecht, Umweltrecht, Naturschutzrecht
- Beratung und Fachgutachten zu Rodung und Erstaufforstung
- Beratung und Fachgutachten zur Fortschreibung von Regionalplänen
-Forstliche Betriebsberatung unter Berücksichtigung des aktuellen und zu erwartenden Forst- und Umweltrechtes
-Beratung und Fachgutachten zu Streitfragen bezüglich der Anwendung des Forstrechts und Umweltrechts bei der Waldbewirtschaftung.
Bergbau, Abbau von Bodenschätzen unter Wald
Bergbau, Abbau von Bodenschätzen unter Wald
-Beratung und Fachgutachten zur Rodung beim Abbau von Bodenschätzen und Bodenbestandteilen und zur Rekultivierung.
-Fachgutachtliche Unterstützung im Verwaltungsverfahren und Gerichtsverfahren
-Beratung im Vorfeld von Grunderwerb und Abbauanträgen zur Erfassung und Würdigung genehmigungsrelevanter Tatbestände
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) bei Eingriffen in den Wald oder bei naturschutzrechtlichen Bewirtschaftungsauflagen
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) bei Eingriffen in den Wald oder bei naturschutzrechtlichen Bewirtschaftungsauflagen

Die durch das Urteil des EuGH vom 10.01.2006 veranlassten Änderungen das Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 10.05. und 12.12.2007 beendeten für Deutschland die allgemeine Freizeichnung bei bewirtschaftungsbedingten ungewollten Verstößen gegen europarechtlich begründete natur- und artenschutzrechtliche Schutzbestimmungen.

Für Waldbesitzer gilt nach der letzten Änderung zwar weiter, dass die so genannte ordnungsgemäße Forstwirtschaft nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote des § 42 BNatSchG verstößt (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG neu). Dies gilt aber nur, wenn sich durch die Bewirtschaftungsmaßnahmen der Erhaltungszustand der lokalen Population einer in Anhang IV der FFH Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) aufgeführte Art oder einer europäischen Vogelart nicht verschlechtert (§ 42 Abs. 4, Satz 2 BNatSchG neu).

Kann der Erhaltungszustand der Arten nicht durch Schutzmaßnahmen, wie Maßnahmen des Gebietsschutzes (Ausweisung von Schutzgebieten), Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt werden, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischereiwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an (§ 42 Abs. 4, Satz 3 und 4 BNatSchG neu).

Es ist demnach zu erwarten, dass v.a. für Waldgebiete bzw. Waldformen, die seltene bzw. gefährdete Arten beherbergen, entsprechende Anordnungen, d.h. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit ergehen. Die Waldbesitzer müssen darauf achten, dass dann ihnen auferlegte Sonderopfer auch entschädigt werden.

Für Waldbesitzer, deren Wald „Bodenschätze“ beherbergt, sind im § 62 BNatSchG bereits zum 10.05.07 die „überwiegenden Gründe des Gemeinwohls“ zugunsten des Abbaus der Bodenschätze als Befreiungsgrund von den Verboten des § 42 BNatSchG entfallen. Waldfunktionen und vor allem das Vorhandensein, die Betroffenheit und der Erhaltungszustand von Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie, der europäischen Vogelarten und sonstiger national streng geschützter Arten bzw. die Erhaltung der Funktion von deren Biotopen und Lebensstätten (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) erhalten dadurch ein ausschließliches Gewicht bei den Entscheidungen über befristete Rodungen.

Durch die Streichung des Projekt - Begriffes in § 10 Abs. 1 Ziff. 11 des BNatSchG ist sowohl Unsicherheit für die Grundbesitzer bei Maßnahmen auf ihrem Besitz als auch ein über § 42 BNatSchG hinausgehender zusätzlicher Spielraum für die Behörden zur Einmischung in die Wald – Bewirtschaftung entstanden.

Klug handelt, wer sich schon vorher beraten lässt, um zu wissen, was auf ihn zukommen könnte.



Waldbewertung, Grundstücksbewertung, Berechnung von Wertminderungen bei Enteignung oder sonstiger öffentlich - rechtlicher Inanspruchnahme von Grundstücken
Waldbewertung, Grundstücksbewertung, Berechnung von Wertminderungen bei Enteignung oder sonstiger öffentlich - rechtlicher Inanspruchnahme von Grundstücken
- Bodenpreisermittlung im Vorfeld, im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
- Berechnung von Wertminderungen (merkantile Minderwerte) aufgrund von Durchschneidungen, Überspannungen oder sonstiger Inanspruchnahme von Grundstücken (z. B. Wasserschutzgebieten).
- Nebenentschädigungen, Restbetriebsentschädigungen
Waldfunktionen, Schutzgebiete
Waldfunktionen, Schutzgebiete
- Bewertung der Erholungseignung von Wäldern
- Projekte zur Verbesserung der Erholungsfunktion
- Beratung hinsichtlich Einschränkungen und Chancen, wenn man durch die Ausweisung von Schutzgebieten oder die Waldfunktionsplanung betroffen ist
Forstbetriebsberatung, forstliche Unternehmensberatung, Förderprogramme
Forstbetriebsberatung, forstliche Unternehmensberatung, Förderprogramme
- Betriebsanalysen, Betriebsgutachten
- Beratung hinsichtlich preisgünstiger Kontrollmethoden für die Betriebsleitung
- Lassen Sie sich privat beraten, damit Ihr Wald nicht nur fit für die Zukunft sondern auch fit für die Sicherung des künftigen Betriebseinkommens ist und keine Anreize für staatliche Betriebseinschränkungen bietet.
- Lassen Sie sich bei der Inanspruchnahme von Förderprogrammen nicht bevormunden. Die Förderprogramme enthalten Ansprüche der Waldbesitzer. Die staatliche Beratung erreicht aber nicht jeden Waldbesitzer, empfiehlt und bewilligt nicht alles was möglich ist.
Investitionsplanung
Investitionsplanung
- Gutachten für holzwirtschaftliche Standortentscheidungen
- Beratung hinsichtlich erfolgreicher Geschäftsfeldausweitungen von forstlichen Zusammenschlüssen
- Machbarkeitsstudien für neue Geschäftsfelder
Jagdrecht, Jagdbetrieb, Wildlebensraum, Wildschäden
Jagdrecht, Jagdbetrieb, Wildlebensraum, Wildschäden
Ich biete das an, was wirklich hilft:
- Revierbezogene Verbissgutachten,
- Monitoringverfahren als Geschäftsgrundlage zwischen Verpächter und Pächter bzw. zur Kontrolle der betrieblichen und jagdlichen Verantwortungsebene
- Wildlebensraumverbesserung: Die "Moser - Mischungen" auf Wildäckern haben in Versuch und Praxis nachweislich zu erheblicher Verbissminderung an der Waldverjüngung beigetragen. In der Feldflur helfen sie den Offenlandarten.
- Strategien zur Vermeidung von Verbissschäden
Schießausbildung, Schießkurse, Waffenkunde und Schießtechnik
Schießausbildung, Schießkurse, Waffenkunde und Schießtechnik Ich habe mehr als 1500 Forststudentinnen und Forststudenten zur erfolgreichen Schießprüfung nach der bayerischen Jägerprüfungsordnung geführt. Profitieren Sie von meiner Erfahrung und von meiner Methodik.

Ich biete an:
- Geblockte Schießausbildung einschließlich der Bestätigung der Schießleistungsnachweise gem. der bayerischen Jäger- und Falknerprüfungsverordnung nach individuellen Terminvereinbarungen
- Auffrischungskurse vor der Jagdsaison

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Internet: www.professor-anton-moser.de

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