Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) bei Eingriffen in den Wald oder bei naturschutzrechtlichen Bewirtschaftungsauflagen
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) bei Eingriffen in den Wald oder bei naturschutzrechtlichen Bewirtschaftungsauflagen
Die durch das Urteil des EuGH vom 10.01.2006 veranlassten Änderungen das Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 10.05. und 12.12.2007 beendeten für Deutschland die allgemeine Freizeichnung bei bewirtschaftungsbedingten ungewollten Verstößen gegen europarechtlich begründete natur- und artenschutzrechtliche Schutzbestimmungen.
Für Waldbesitzer gilt nach der letzten Änderung zwar weiter, dass die so genannte ordnungsgemäße Forstwirtschaft nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote des § 42 BNatSchG verstößt (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG neu). Dies gilt aber nur, wenn sich durch die Bewirtschaftungsmaßnahmen der Erhaltungszustand der lokalen Population einer in Anhang IV der FFH Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) aufgeführte Art oder einer europäischen Vogelart nicht verschlechtert (§ 42 Abs. 4, Satz 2 BNatSchG neu).
Kann der Erhaltungszustand der Arten nicht durch Schutzmaßnahmen, wie Maßnahmen des Gebietsschutzes (Ausweisung von Schutzgebieten), Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt werden, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischereiwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an (§ 42 Abs. 4, Satz 3 und 4 BNatSchG neu).
Es ist demnach zu erwarten, dass v.a. für Waldgebiete bzw. Waldformen, die seltene bzw. gefährdete Arten beherbergen, entsprechende Anordnungen, d.h. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit ergehen. Die Waldbesitzer müssen darauf achten, dass dann ihnen auferlegte Sonderopfer auch entschädigt werden.
Für Waldbesitzer, deren Wald „Bodenschätze“ beherbergt, sind im § 62 BNatSchG bereits zum 10.05.07 die „überwiegenden Gründe des Gemeinwohls“ zugunsten des Abbaus der Bodenschätze als Befreiungsgrund von den Verboten des § 42 BNatSchG entfallen. Waldfunktionen und vor allem das Vorhandensein, die Betroffenheit und der Erhaltungszustand von Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie, der europäischen Vogelarten und sonstiger national streng geschützter Arten bzw. die Erhaltung der Funktion von deren Biotopen und Lebensstätten (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) erhalten dadurch ein ausschließliches Gewicht bei den Entscheidungen über befristete Rodungen.
Durch die Streichung des Projekt - Begriffes in § 10 Abs. 1 Ziff. 11 des BNatSchG ist sowohl Unsicherheit für die Grundbesitzer bei Maßnahmen auf ihrem Besitz als auch ein über § 42 BNatSchG hinausgehender zusätzlicher Spielraum für die Behörden zur Einmischung in die Wald – Bewirtschaftung entstanden.
Klug handelt, wer sich schon vorher beraten lässt, um zu wissen, was auf ihn zukommen könnte.